Cybersecurity & Complianceim Gesundheitswesen
Botenstoffe SignetBOTENSTOFFE
Betreiberpflicht · Kliniken, Praxen, MVZ

IT-Sicherheitsüberprüfung nach § 17 MPBetreibV

Software der Klasse MDR IIb/III oder IVDR C/D muss geprüft werden, bevor sie in Betrieb geht — und danach spätestens alle zwei Jahre. Prüfen darf nur, wer die Anforderungen des § 5 MPBetreibV erfüllt. Wir tun das.

Sie kommen über den QR-Code aus der mdi? Willkommen. Der Leitfaden sagt, was das Gesetz verlangt. Hier steht, was Sie damit machen.

Das Gespräch, das Sie gerade führen

Medizintechnik oder IT?

Die Anzeige hatte nur Platz für die erste Antwort. Hier ist der Rest.

Botenstoffe
online
Wer macht das – Medizintechnik oder IT? 08:11
Ja. 08:12 ✓✓

Einordnen. Prüfen. Dokumentieren. Beheben.

  • Einordnung Ihrer Software (MDR IIb/III, IVDR C/D) und der Unterlagen
  • Prüfung mit Protokoll, das einer Aufsicht standhält
  • Mängelbeseitigung – wir zeigen nicht nur, was fehlt
08:13 ✓✓
Unsere Software läuft seit 2019. Sind wir zu spät? 08:14
Nein. § 17 gilt erst seit dem 1. August 2025. 08:15 ✓✓
Eine Übergangsregelung für Bestandssoftware fehlt. Unsere Empfehlung: bis Ablauf Juli 2027 prüfen — und die Entscheidung schriftlich festhalten. 08:15 ✓✓
Darf unser Systemhaus das machen? 08:16
Nur wenn es § 5 erfüllt: Ausbildung und einschlägige Praxis, Weisungsfreiheit, die nötigen Prüfmittel. 08:17 ✓✓
Wer eine Stelle beauftragt, die das nicht erfüllt, handelt selbst ordnungswidrig. 08:17 ✓✓
Und Sie erfüllen das? 08:18
Ja. Wir arbeiten ausschließlich im Gesundheitswesen — Krankenhäuser, MVZ, Praxen und Hersteller. Bewusst branchenspezifisch: Informationssicherheit im Gesundheitswesen ist kein reines IT-Thema. 08:18 ✓✓
Unser Team verbindet Medizintechnik, Krankenhaus-IT und regulatorische Anforderungen. Wir kennen die Herstellerunterlagen, die IT-Infrastruktur und die Anwendungen, die daran hängen. 08:19 ✓✓
Prüfen ist Tagesgeschäft: ISO 27001, B3S, IEC 80001-1, Penetrationstests. Viele unserer Häuser fallen unter KRITIS und NIS2 — wir wissen, wie ein Nachweis aussieht, den eine Aufsicht akzeptiert. 08:20 ✓✓
Unsere Kompetenz nach § 5 weisen wir gerne nach. Fragen Sie uns danach — und jeden anderen Anbieter genauso. 08:21 ✓✓
Und wenn wir es lassen? 08:22
§ 19 MPBetreibV. Über § 94 MPDG bis 30.000 Euro. Fahrlässigkeit genügt. 08:22 ✓✓
Aber deswegen macht man es nicht. Man macht es, um Risiken zu minimieren — mit dem Ziel, dass die Behandlung wirkt und niemand zu Schaden kommt. Am Ende geht es um Menschen, nicht um Systeme. 08:23 ✓✓

Fangen wir an.

Die Prüfung dauert kürzer als die Diskussion darüber, wer zuständig ist. Nach zwanzig Minuten haben Sie eine Liste Ihrer betroffenen Systeme und wissen, was zu tun ist.

Termin buchen — 20 Minuten
08:23 ✓✓
weiterlesen ↓
Ihre Frage? 20 Minuten, direkt im Kalender.
Anwendungsentscheidung

Zwei Fragen, dann wissen Sie es

Typischerweise betroffen ist Software, die unmittelbar in Diagnose, Therapie oder Behandlungssteuerung eingreift:

RadiologieBefundung, Bildanalyse, KI-gestützte Auswertung
StrahlentherapieBestrahlungsplanung und -steuerung
Intensiv und AnästhesiePDMS, Anästhesiedokumentation, Therapiesteuerung
LaborAuswertungs- und Befundsoftware unter der IVDR
Bildgeführte ChirurgieNavigation, intraoperative Planung und Bildregistrierung — Neurochirurgie, Wirbelsäule, HNO
MedikationDosierungs- und Therapieentscheidungssoftware

Aber: Produktbezeichnungen wie PDMS, Bildanalyse, Navigation oder KI-Diagnostik erlauben allein keine sichere Risikoklassifizierung. Maßgeblich ist der regulatorische Status des konkreten Produkts — und der steht in der Konformitätserklärung, nicht im Datenblatt. Nachschlagen lässt er sich in der europäischen Datenbank EUDAMED, deren erste Module seit Mai 2026 verpflichtend sind.

1Welche Risikoklasse trägt die Software?

§ 17 Absatz 1 knüpft an Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII MDR an — für Software insbesondere Regel 11 — beziehungsweise an Artikel 47 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII IVDR. Betroffen sind MDR IIb und III sowie IVDR C und D. Nachweis: Konformitätserklärung, Zertifikat, Herstellerauskunft.

2Wird sie in einer Gesundheitseinrichtung betrieben und benutzt?

Gesundheitseinrichtung ist jede Einrichtung, in der Produkte durch medizinisches Personal, Personen der Pflegeberufe oder sonstige dazu befugte Personen betrieben oder benutzt werden. Cloud- und SaaS-Betrieb ändert nichts an der Betreiberverantwortung — Aufgaben sind übertragbar, die Verantwortung nicht.

Ohne Formular, ohne E-Mail-Adresse.

Rechtsstand September 2026

Was das Gesetz verlangt

Vor Aufnahme des Betriebs

Die Software ist zu prüfen, bevor sie betrieben und benutzt wird. Nicht nur einmalig: Bei Neuinstallation, Migration oder Plattformwechsel greift die Pflicht erneut.

§ 17 Abs. 1 Satz 1

Einweisung — und deren Nachweis

Die Benutzer sind einzuweisen. Die Einweisung ist in geeigneter Form zu dokumentieren; Software gilt nach Artikel 2 Nummer 4 MDR als aktives Produkt. Der Nachweis ist ein prüfbarer Beleg, kein Organisationsmittel.

§ 17 Abs. 2 · § 4 Abs. 3 Satz 4

Spätestens alle zwei Jahre

Genauer: mit Ablauf des Monats, in dem die Installation erfolgte oder die letzte IT-Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde. Bei erhöhtem Risiko früher. Wo ein Medizinproduktebuch zu führen ist, ist die Überprüfung dort einzutragen.

§ 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 · § 13 Abs. 2 Nr. 4

Protokoll mit Datum und Ergebnissen

Eine Aufbewahrungsfrist nennt die Verordnung hier nicht — anders als bei der sicherheitstechnischen Kontrolle. Wir empfehlen: mindestens bis zur übernächsten Überprüfung.

§ 17 Abs. 3 Satz 4

Bußgeldbewehrt.

§ 19 MPBetreibV stellt Verstöße gegen § 17 ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit — das Betreiben- oder Benutzenlassen ohne Prüfung und Einweisung, die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführte Überprüfung, und die Beauftragung einer Stelle, die § 5 nicht erfüllt. Über § 94 Absatz 2 Nummer 10 MPDG beträgt der Rahmen bis zu 30.000 Euro. Fahrlässigkeit genügt.

Unser Vorgehen

Einordnen. Prüfen. Dokumentieren. Beheben.

Einordnen

Wir bestimmen, welche Ihrer Systeme unter § 17 fallen, und sichten die Unterlagen: Konformitätserklärung, Zweckbestimmung, Herstellerangaben zur IT-Sicherheit und zur digitalen Infrastruktur. Das Ergebnis ist eine begründete Liste, keine Vermutung.

Prüfen

Wir prüfen gegen den Sollzustand, den der Hersteller vorgibt — MDR Anhang I Kapitel II Nummer 17.4 beziehungsweise IVDR Nummer 16.4 verpflichten ihn, diesen zu benennen. Was er fordert, ist Prüfmaßstab, nicht Empfehlung.

Dokumentieren

Protokoll mit Datum, Prüfumfang, Ergebnissen und dem Fälligkeitstermin der nächsten Überprüfung. Geschrieben für den Fall, dass jemand von außen hineinsieht.

Beheben

Der Teil, den andere weglassen. Wir übergeben nicht nur eine Mängelliste, sondern begleiten die Beseitigung — mit Ihrer IT, Ihrer Medizintechnik und wenn nötig mit dem Hersteller.

Pakete

So viel oder so wenig, wie Sie brauchen

Paket 1

Prüfung

Sie haben Ihre Systeme im Griff und brauchen die Überprüfung nach § 17 mit belastbarem Protokoll.

  • Prüfung gegen die Herstellervorgaben
  • Protokoll nach § 17 Abs. 3 Satz 4
  • Fälligkeitstermin der nächsten Prüfung
Paket 2 · meist gewählt

Prüfung mit Vorbereitung

Sie wissen noch nicht sicher, welche Systeme betroffen sind. Wir klären das vorher.

  • Einordnung Ihrer Systemlandschaft
  • Unterlagenbeschaffung und Herstellerabstimmung
  • anschließend Prüfung und Protokoll
Paket 3

Prüfung mit technischer Tiefe

Für Systeme, bei denen das Protokoll nicht reicht.

  • alles aus Paket 2
  • technische Verifikation bis zum Penetrationstest
  • begleitete Mängelbeseitigung

Preise auf Anfrage — der Aufwand hängt an der Zahl der Systeme und daran, wie vollständig die Herstellerunterlagen vorliegen.

Warum wir

Medizintechnik und IT — bei uns dieselbe Abteilung

Der Witz in der Anzeige ist ernst gemeint. In den meisten Häusern liegt die Zuständigkeit zwischen Medizintechnik und IT, und genau dort bleibt § 17 liegen. Wir decken beide Seiten ab.

Wir erfüllen die Anforderungen des § 5 MPBetreibV und legen auf Wunsch offen, woraus sich das im Einzelnen ergibt. Und wir haben am Leitfaden zur Umsetzung des § 17 mitgeschrieben, der in der Fachzeitschrift mdi erscheint.

  • BrancheAusschließlich Gesundheitswesen — Kliniken, MVZ, Praxen, Medizinproduktehersteller
  • QualifikationPrüfende Stelle nach § 5 MPBetreibV — nachweisbar, produktbezogen
  • PraxisLaufende Mandate als externe Informationssicherheitsbeauftragte in Kliniken
  • PrüferfahrungAudits und Sicherheitsüberprüfungen nach ISO 27001, B3S und IEC 80001-1, Penetrationstests, Häuser unter KRITIS und NIS2
  • FachlichMitautoren des § 17-Leitfadens, erscheint in der mdi
Erstgespräch

20 Minuten, dann wissen Sie, woran Sie sind

Kein Vertrieb, kein Foliensatz. Sie schildern Ihre Systemlandschaft, wir sagen Ihnen, was davon unter § 17 fällt und was das an Aufwand bedeutet.

Hier wird die Microsoft-Bookings-Einbettung eingesetzt (iframe, Squarespace Core)

Lieber direkt: +49 621 4908956-0 · info@botenstoffe.com

Botenstoffe Consulting GmbH · Mannheim
bewusst branchenspezifisch. füreinander. sicher.
info@botenstoffe.com · +49 621 4908956-0
botenstoffe.com · Impressum · Datenschutz